Andere Beispiele zu Rechts-, Steuerfragen und Betriebswirtschaft

Zollvergehen

Wenn sich der Betroffene bei der Verhörsitutation eingelassen hat und antwortete, ich habe mich geirrt bzw. das habe ich nicht gewußt, den Hinweis habe ich nicht gesehen/gelesen, ergibt sich folgendes.
In diesen Fällen spricht der Jurist von einem Irrtum. Irrtum ist aber nicht Irrtum. Denn es kommt darauf an, wie der Gesetzgeber den Tatbestand nach der Verbotsausrichtung ausgestaltet hat. Das hat gravierende Auswirkungen. Denn einmal entfällt der Vorsatz ganz und das andere mal nur der sogeannte Vorsatzschuldvorwurf. Eine effektive Verteidigung hat dies bereits z.B. im Anhörungsverfahren vor der Behörde herauszuarbeiten, denn dann öffnet sich die Exit-Tür und die Ahndung mildert sich erheblich ab bzw. entfällt ganz.


Erbgestaltung

Ob nun Unternehmer oder Otto-Normal-Verbraucher kommt es mitunter vor, dass angedacht wird, dass Vermögen in der Familie zu halten. Der Gedanke ist dem Grund nach nicht schlecht, denn verschleudert oder schlicht verlebt will man es nicht sehen. Aber hierbei ist zu bedenken, dass sich die einstigen Vorstellungen des Lebens nicht mehr realisieren oder aber bereits sich überholt haben und nun das Vermögen kraft der starren Regelung sich selbst zum Opfer fällt. Der Kampf vor einem Gericht/Grundbuchamt für die Erben ist sehr aufwendig und vom rechtlichen Ergebnis nicht vorhersehbar. Was bei dem einen Gericht/GB-Amt funktioinert, klapp anderorts nicht.

Welche Regelung ist sehr problematisch:

Falls jedoch Söhne von uns, die aufgrund der vorstehenden Regelung zur Erbfolge gelangen, ohne Hinterlassung ehelicher Abkömmlinge sterben, sind sie nur Vorerben. Nacherben sind dann unsere übrigen gemeinschaftlichen Abkömmlinge nach Stämmen zu unter sich gleichen Anteilen. Der Nacherbfall tritt mit dem Tode des Vorerben ein.

Dies wirkt faktisch als sogeannte Ewigkeitsklausel, weil immer bis zum Tag X ungewiss ist, ob die Söhne ohne Hinterlassung ehelicher Abkömmlinge sterben. Im Grundbuch wird sofort ein Sperrvermerk eingetragen. Eine Veräußerung ist nicht mehr möglich.

Enthält der Erbvertrag/Testament keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Auslegung, wird es sehr schwierig - völlig unnötig.

 
Erbfall - Mehrere Erben

Sind mehrere Personen zugleich zu Erben berufen, sei es durch gesetzliche Erbfolge oder Erblasserwillen, bilden diese grundsätzlich eine Erbengemeinschaft. Damit nimmt auch schon das Schicksal seinen Lauf.

Denn die Erben müssen sich zusammenraufen und jeder muss sich selbst über den Bestand des Nachlasses Gewissheit verschaffen. Eine wechselseitige Auskunftspflicht besteht grundätzlich nicht. Verkürzt konzentriert sich die Problematik auf 2 Themen. Bei nicht freiwilliger und gütlicher Erbauseinandersetzung könnte und wird, wenn die Vermögenswerte hoch sind, die Auflösung mit der Brechstange durch sogenannte Teilungsversteigerung unter Taktierens  erzwungen -zermürbend. Andererseits gibt es unterschiedliche rechtliche Wege aus der Erbengemeinschaft, die vor dem Hintergrund Grundbuchsituation, Kosten, Steuern und sonstigen Vor- und Nachteilen ausgelotet werden müssen, wobei jeder Beiteiligte "mitspielen" muss, sonst wird es nichts. Persönliche, ökonomische und rechtliche auch steuerrechtliche Gesichtspunkte sind auszuloten.


Forderungen in der Insolvenz

Ich habe eine Forderung gegen meinen Geschäftspartner, der insolvent geworden ist. Habe ich eine Chance hieraus noch Geld bezahlt zu bekommen ?

Wie es sich verhält, hierfür kann z.B. der gegenwärtig aus der Presse bekannte Apotheken-Fall der Rezeptabrechnung (AVP) dienen. Denn es kommt entscheidend darauf an, ob die Forderung des Apothekers insolvenzfest ist oder nicht.

Ist die Forderung/Rückforderung vertraglich so ausgestaltet, dass sie als vor der Insolvenz als begründet gilt, ist sie keine sogenannte Masseschuld. Ist sie keine Masseschuld, nimmt sie an der Insolvenz entweder als auszusondern oder abzusondern nicht teil. Stellschraube für diese Rechtsfolge ist aber zuvor, ob Forderung und Abtretung bereits mit einer Bedingung behaftet waren (hierzu etwa BGH, Urt. v. 27.05.2003 - IX ZR51/02). Die faktische Schwierigkeit besteht aber in der lebenden Geschäftsbeziehung, so dass die Frage nach der Individualisierung der Forderung durch ständigen Wechsel des Forderungsbestandes, sich nur schwer wird feststellen lassen. Das dürfte dann auch für andere oder Neugestaltungen zutreffen.

Wer allesamt diese Schwierigkeiten schon im Ansatz vermeiden möchte, wird gut beraten sein, den Abrechnungsprozess und die Forderungs- mit Zahlungsabwicklung gegen den Kostenträger tatsächlich und rechtlich zu trennen. Denn mit dem Forderungs- und Zahlungsabwickler kann eine reine Inkassovereinbarung getroffen werden, bei der das Inkassounternehmen immer nur Treuhänder wird und die Gelder auf Treuhandkonten verwaltet werden. Der klare Vorteil liegt dann darin, dass selbst in einer Insolvenz des Treuhänders die Fremdgelder vollumfänglich insolvenzfest sind und es zu einer Gemengelage zwischen Abrechner und Zahlungsabwickler nie kommen kann.


Online-Banking und Fehlüberweisung

Kann die Zahlung noch gestoppt werden ? Auch hierzu ein kleines Beispiel.

In der Finanzbuchhaltung ist die Eingangsrechnung z.B. über eine Anzahlungsrechnung verbucht worden und jetzt soll hierauf gezahlt werden. Es wird alles veranlasst und ins Onlinebanking eingestellt. Jetzt erfährt der GF aufgrund eines befreundeten Unternehmers, dass der Zahlungs-Empfänger seinen Auftrag wohl nicht mehr ausführen kann und insolvent ist. Geht jetzt die Zahlung durch, ist das Geld weg und das eigene Unternehmen hat i.d.R. nur noch einen Anspruch auf die Insolvenzquote. Also ist ganz schnelles Handeln erforderlich, denn trotz aller digitaler Technik und möglicherweise unvollständiger tel. Hinweise der Hausbank, kann die Zahlung - rechtlich - noch gestoppt werden. Denn solange die Empfängerbank dem adressierten Zahlungsempfänger die Zahlung nicht wirksam valutiert hat, ist ihm kein Anspruch aus der Gutschrift gegen die Bank entstanden. Ist dem Zahlungsempfänger kein Anspruch entstanden, ist die Zahlung für die "Fehlüberweisung" nicht verloren. Sollte es in dieser Situation durch die beteiligten Banken dennoch zu Fehlern kommen, die dazu führen, dass das Geld doch weg ist, eröffnen sich Schadenersatzansprüche gegen diese.

Welche Optionen dem Betroffenen zur Verfügung stehen und ob es sinnvoll, insbesondere ökonomisch vertretbar ist, zu agieren, hierzu beraten wir gerne auch wenn es sehr schnell gehen soll/muss.


Einfacher Weg aus der GmbH

Hat die GmbH ihren Zweck erfüllt oder ist es nicht so verlaufen, wie geplant, stellt sich die Aufgabe, die Sache zu beenden.

Soll es redlich zugehen, kann die förmliche Auflösung mit anschließender Löschung gewählt werden. Nur dies dauert länger kraft der gesetzlichen GmbH-Regeln (§ 73 GmbHG).

Die galantere Art ist, in die stille Liquidation überzugehen, so dass die GmbH letztlich alle Verbindlichkeiten erfüllt hat und das Vermögen nebst Eigenkapital verzehrt ist. Sprich die Gesellschaft ist vermögenslos. Sodann teilt der GF dem Gericht diesen Umstand mit, so dass von Amts wegen ein Löschungsgrund gegeben ist; vgl. § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG. Das Amtsgericht wird sich zwar möglichweise streuben, aber einen solchen Löschungsgrund hat das OLG München anerkannt und sodann das AG die GmbH gelöscht. Interessant war an dieser Gestatung, dass noch nicht alles Kapital eingefordert war und auch nicht mehr brauchte.


Geschwindigkeitsüberschreitung - Fahrverbot

Ein Geschäftsführer ist auf der Autobahn unterwegs, ist einen Moment unaufmerksam und nach weniger Fahrstrecke blitzt es, Radarfalle.

Die Ahndung folgt prompt wegen erheblicher Geschwindigkeitsüberschreitung mit Geldbuße und Fahrverbot.

In der Regel wird man versuchen von rein technischer Seite (Reflexionen etc.) die Sache in den Griff zu bekommen, mitunter auch erfolgversprechend. Aber es gibt noch einen anderen Weg. Es wurde daher die konkrete Straßensituation gem. der Akteneinsicht beleuchtet und siehe da, es ließen sich Umstände aufgreifen, die die Anordnung der Geschwindigkeitsbeschränkung zu Fall brachten. Grundsätzlich ist es nämlich so, dass gem. § 3 StVO auf Autobahnen keine Geschwindigkeitsbeschränkung greift. Daher ist die Beschränkung ein Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte allg. Handlungsfreiheit gem. Art. 2 GG. Folglich bedarf es einer hinreichenden Begründung der Geschwindigkeitsbeschränkung. Diese konnte nicht gem. der rechtlichen Grundlage erbracht werden. Im Ergebnis brach das Kartenhaus in sich zusammen und die Geldbuße sowie das Fahrverbot waren vom Tisch.

Zusammengefaßt:

Das verfassungsrechtliche Prinzip der demokratischen Legitimation nie aus dem Blick zu verlieren, kann auch an nicht erwarteter Stelle Früchte tragen.


Schenkungen, Erbzuwendungen und Steuerstraftat ?

Eine kleine Geschichte dazu:

Mitunter kommt es vor, dass vor dem Erbfall der Bedachte Geldbeträge erhalten hat. Nun tritt überraschend innerhalb eines 10-Jahreszeitraumes der Erbfall ein. Man vergisst die früheren Zuwendungen und die übrigen Vermögensteile des Nachlasses überschreiten nicht die Freibeträge. Es kommt nun, wie es kommen muss. Das Finanzamt erfährt von diesem Sachverhalt 1 Jahr nach dem Erbfall z.B. weil Ungereimtheiten in einem Zivilprozess aufgedeckt werden. Warum das Finanzamt davon erfahren hat, kann allein in dem Umstand liegen, dass das Zivilgericht aufgrund der Verpflichtung gemäß § 116 AO dem Finanzamt Mitteilung gemacht hat.

Was folgt nun daraus ?

Hätte das Finanzamt bei Erbfall durch die Mitteilung des Erben zutreffend von den Vermögenszuwendungen erhalten, hätte es die bereits entstandene Schenkungsteuer festgesetzt. Das war aber nicht der Fall und folgt erst später. Daher muss sich der Betroffene nun wegen einer Steuerhinterziehung verantworten - Warum ?

Nach den gesetzlichen Regelungen ist jede Schenkung dem Finanzamt innerhalb von 3 Monaten anzuzeigen. Da aber das Finanzamt durch die Mitteilung vom Gericht bereits Kenntnis von den Verkürzungsumständen erhalten hat, hilft auch nicht mehr der Weg einer sofortigen Erklärung bei sofortiger Zahlung quasi als Selbstanzeige, da nach Kenntnis des FA keine Selbstanzeige mehr möglich ist. Ob nun lediglich von einer leichtfertigen Steuerverkürzung oder aber von einer vollendeten Steuerhinterziehung ausgegangen werden muss, hängt von den näheren Umständen ab.

Rechtsanwalt Grönwoldt kann hier aufklären und je nach Sachlage strategisch beraten und agieren, um noch zu retten, was zu retten ist.

Zur Vorsorge, dass für Betroffene solch eine missliche Situation nicht eintritt, sei beispielsweise der Leitfaden für Schenkungen und Erbfall nebst Anzeigepflichten vom Bay. Landesamt für Steuern empfohlen. Weitere Informationen auf finanzamt.bayern.de



Betriebswirtschaft

In der Betriebswirtschaft heißt es, Geschäfts-Prozesse zu optimieren oder bessere ökonomische Lösungen zu finden.

Auch hier bieten wir Passendes

Beispiele:

  1. Verbesserung des Ebit

Sie haben verschiedene Kostenblöcke die zwar mittelbar abhängig von einander sind, aber dennoch die Ertrags-Ressourcen unterschiedlich belasten. Das Ebit soll jedoch nun, aus welchen Gründen auch immer, einen höheren Wert erlangen.

Also brauchen Sie eine Analyse, Markteinschätzung, Lösungsvorschläge, die Quantifizierung und schließlich die vertragliche und faktische Umsetzung.

Wege dorthin sind etwa Outsourcing, carry-in, Hybrid-Lösungen.

  1. Corona-Liquiditäts-Hilfen

Ihre Liquiditäts-und Finanzplanung lässt erkennen, dass Sie auf einen coronabedingten Engpass hinsteuern. Corona-Hilfen werden in der Regel als freiwillige staatliche Zuwendungen bis zur Bereitstellungsgrenze gewährt. Hier leisten wir Support.

1. Stufe

Für die Aufbereitung des betriebswirtschaftlichen Zahlenmaterials brauchen Sie Unterstützung, damit Sie a) die Ihnen zustehenden und notwendigen Finanzmittel beantragen können , b) auch erhalten und c) zudem das Zahlenmaterial konsistent und replizierbar ist. Das ist wichtig wegen der abzugebenden eidesstattlichen Versicherung und möglicher strafrechtlicher Folgen bei Falschangaben im Antrag. Nachweisen wird man das spätestens mit einer steuerlichen Betriebsprüfung und sogenannten Kontrollmitteilungen an die entsprechenden Stellen./>

2. Stufe

Soweit Anträge nicht bearbeitet werden oder gar teilweise bzw. ganz abgelehnt werden, Rückforderungsbescheide erlassen werden, sind sofort Rechtsbehelfe einzuleiten. Erfolgversprechend ist dies immer dann, wenn im Zuteilungsverfahren das Rechtsstaatsprinzip, insbesondere der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt wurde.

 3. Stufe

Soweit der Vorwurf von Falschangaben erhoben wird, verteidigen wir Sie. Besser ist aber bereits vorsorglich in einer angekündigten Steuer-Betriebsprüfung sich vorzubereiten und Stellungnahmen während der BP nur mit Bedacht vorzunehmen.

 

 

Fragen Sie nach einem Gesprächstermin.